Die Schadensabrechnung und deren Besonderheiten beim Totalschaden im Verkehrsrecht (Totalschadenabrechnung)
Kommt es im Falle eines Verkehrsunfalls zu der Beschädigung ihres PKWs, so kann der Fall eintreten, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten (brutto) den Wiederbeschaffungswert für ein Ersatzfahrzeug überschreiten, was in der Regel auf einer gutachterliche Feststellung basieren wird, welche zudem den Restwert des durch den Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges und einen etwaigen merkantilen Minderwert ausweist.
Der Geschädigte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (Beschädigung seines Fahrzeuges durch den Unfallverursacher/ Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution).
Reparaturkosten
Grundsätzlich hat der Schädiger daher nach der Differenzmethode den Schaden zu ersetzen, welcher der Höhe nach in der Differenz zwischen der tatsächlichen Lage die durch das schädigende Ereignis geschaffen wurde und hypothetischen Lage die ohne das schädigende Ereignis vorliegen würde besteht. Dabei gilt, dass durch die Reparatur des Fahrzeuges dieses in den Zustand versetzt wird, welcher dem ursprünglichen Zustand der Sache vor dem schädigenden Ereignis entspricht, so dass die Reparaturkosten grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen.
Ersatzbeschaffung
Die Kosten für eine gleichwertige Ersatzbeschaffung sind nach der Rechtsprechung als eine gleichartige Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, weil durch die Anschaffung eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges eine dem ursprünglichen Zustand vergleichbarer Lage geschaffen wird.
Wahlrecht des Geschädigten
Demnach hat der Geschädigte im Falle der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges die Wahl, ob er vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des merkantilen Minderwertes (Reparaturaufwand) oder Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) verlangt. Dieses Wahlrechts des Geschädigten findet seine Schranke an dem Verbot sich an dem Schadensersatz zu bereichern, wobei letztendlich auch die ihm obliegende Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird den Geschädigten nur Ersatz des für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages gewährt, so dass er die Ersatzmöglichkeit zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (das so genannte Wirtschaftlichkeitspostulat).
Formen der Totalschäden im Verkehrsrecht
a)
Wirtschaftlicher Totalschaden
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten brutto, die reinen Kosten der Wiederbeschaffung um 30 % überschreiten. Wenn zum Beispiel die Reparaturkosten 5000,00 € brutto betragen und der Wiederbeschaffungswert 2000,00 € beträgt, so läge ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten um 30 % höher sind, als der reine Wiederbeschaffungswert. In diesem Fall bestünde kein Wahlrecht des Geschädigten, so dass er lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes (Wiederbeschaffungsaufwand) hätte.
Besonderheiten insoweit ergeben sich in den Fällen, in welchem die Reperaturkosten lediglich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen würden, tatsächlich repariert wird und das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter vom Geschädigten selbst genutzt wird oder gar der Geschädigte das unreparierte Fahrzeug weiter nutzt und die Reparaturkosten nicht den Widerbeschaffungswert übersteigen, worauf unten näher eingegangen werden wird. Bei der Betrachtung der zu vergleichenden Eckwerte für die Erreichung der 130 % des (vollen) Wiederbeschaffungswertes sind in den Fällen, in welchen die erwartete Reparaturdauer und die erwartete Wiederbeschaffungsdauer auseinanderfallen, noch die voraussichtlichen Mietwagen- oder Nutzungsausfallentschädigungskosten zu berücksichtigen, da ein wirtschaftlicher Totalschaden auch deshalb vorliegen kann, weil die Reparatur wesentlich länger dauern würde, als eine Ersatzbeschaffung. In diesem Fall kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch deshalb vorliegen, weil die Ersatzbeschaffung wesentlich länger dauern würde als die Reparatur, so dass obwohl die Reparaturkosten zuzüglich des Minderwertes 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht ganz erreichen, ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen kann.
b)
Technischer Totalschaden (Ersatzbeschaffung)
Vom technischen Totalschaden redet man, wenn die Reparatur technisch nicht möglich ist, so dass den Geschädigten (lediglich) die Kosten für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges abzüglich des Restwertes (Wiederbeschaffungsaufwand) zustehen.
c)
Unechter Totalschaden
Von einem Totalschaden (im weitesten Sinne) redet man auch, wenn ein fabrikneues Kraftfahrzeug erheblich beschädigt wurde und daher der Geschädigte Schadensersatz auf Neuwagenbasis (die Kosten für einen Neuwagen) begehrt. Die dahingehende Abrechnung auf Neuwagenbasis wird in der Regel zugelassen, wenn das verunfallte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt
lediglich eine Laufleistung bis zu 1000 km aufweist, wobei es beim Vorliegen besonderen Umständen auch eine höhere Laufleistung bis zu 3000 km aufweisen kann,
nicht länger als einen Monat zugelassen gewesen ist und
erheblich beschädigt wurde.
Schadensabrechnung im Verkehrsrecht
Im Falle des Vorliegens eines Schadens, hat der Geschädigte die Möglichkeit, der
1) fiktive Abrechnung nach Gutachten (Ersatzbeschaffung)
Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht weiter nutzen will oder kann, wird sein Schaden unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes fiktiv berechnet. Unter Bezug auf das oben genannten Beispiel, könnte der Geschädigte daher Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (2000,00 €) abzüglich des Restwertes (1000,00 €), insgesamt also 1000,00 € verlangen, da er den Restwert realisieren kann und somit den vollen Betrag für eine Ersatzbeschaffung erhält. Würde der Restwert als fiktiver Posten unberücksichtigt bleiben, würde der Geschädigte sich bereichen, denn er bekäme ansonsten den Widerbeschaffungswert (2000,00 €) und könnte den Restwert (1000,00 €) realisieren, wodurch er durch das Schadensereignis besser stünde, also sich um die 1000,00 € bereichern würde.
2) Reparaturkostenersatz unter Zubilligung eines Integritätszuschlages von 30 %
Da das Integritätsinteresse des Geschädigten in der Regel durch die Reparatur des eigenen vertrauten Kraftfahrzeuges besser befriedigt wird, als durch eine Ersatzbeschaffung eines unbekannten Fahrzeuges, kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn er
- das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzen will und
- eine vollständige und fachgerechte Reparatur nachweislich durchführt.
Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ist, so dass der Geschädigte auch keinen Ersatz der dahingehenden Kosten als Schadensersatz erhält. In diesem Fall verbleibt den Geschädigten nur die Form des Schadensersatzes in Form der Kosten für eine Ersatzbeschaffung, welche der Höhe nach aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (Wiederbeschaffungsaufwand) berechnet werden.
3) (Fiktiver) Reparaturkostenersatz eines verkehrstauglichen Fahrzeuges
Sind die
- Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert und
- nutzt der Geschädigte das (verkehrstaugliche) Fahrzeug selber im unreparierten Zustand mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter (sogenannte Bekundung des Integritätsinteresses),
kann er die voraussichtlichen Reperaturkosten netto ohne Berücksichtigung des Restwertes verlangen. Ein Abzug des Restwertes hat zu unterbleiben, da der Restwert im Falle der Weiternutzung lediglich einen rechnerischen Schadensposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf, weil es ausschließlich der Entscheidung des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt, welche Art der Naturalrestitution, nämlich Reparaturkostenersatz oder Kostenersatz für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, er wählt (BGH, Urteil vom 23.05.2006, Akz.: VI ZR 192/05). Darauf, dass die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (Wiederbeschaffungsaufwandes), kommt es ebenso wenig an, wie auf dem Umstand, ob der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt oder gar dies von Anfang an nicht beabsichtigt war und er dies vollends unterlässt. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob eine gegebenenfalls erfolgte Reparatur fachgerecht und in vollem Umfang erfolgt ist.
Mit zwei besonderen Konstellationen der Abgrenzung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen kann, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen VI ZR 231/09 und in seinem weiteren Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen VI ZR 79/10, beschäftigt.
Unterschreitung der kalkulierten Reparaturkosten durch Gebrauchtteile
In den dem Urteil des BGH vom 14.12.2010 zu Grunde liegenden Sachverhalt, lagen die vom Gutachter ausgewiesenen Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes, wobei der Gutachter bei seiner Kalkulation von der Verwendung (wie üblich) von Neuteilen ausgegangen ist. Konkret veranschlagte ein Sachverständiger die Reparaturkosten auf 3.746,73 € brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 2.200,00 € und den Restwert auf 800,00 €. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug fachgerecht und den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprechend mit gebrauchten Teilen reparieren, wofür er 2.139,70 € brutto bezahlte und nutzte das Fahrzeug im reparierten Zustand in der Folgezeit über 6 Monate lang weiter.
Die Beklagte Versicherung des Schädigers rechnete den Schadensfall durch Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ab (2.200,00 €-800,00 €) und zahlte den Differenzbetrag in Höhe von 1.400,00 € an den Geschädigten aus. Der Kläger begehrte von der Beklagten Haftpflichtversicherung die im Gutachten ausgewiesenen fiktiven Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes, nämlich (2200,00 € : 100 x 30 = 660,00 € + 2200,00 =) 2.860,00 € abzüglich der von der Versicherung bereits gezahlten 1.400,00 € (2.860,00 €-1.400,00 €=), also insgesamt 1460,00 €.
Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ?
Es kam vorliegend daher darauf an, ob für die Schadensabrechnung im konkreten Fall die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten oder die vom Geschädigten tatsächlich gezahlten Reparaturkosten für die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens zugrundezulegen sind.
Der BGH führt hierzu sehr ausführlich aus, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass wenn die voraussichtlichen Kosten der Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges 30 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, in der Regel davon auszugehen ist, dass die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ist, so dass der Geschädigte in einem solchen Fall grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes (Wiederbeschaffungsaufwand) verlangen kann. In dem Fall, in welchem der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren lässt, können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil in Höhe bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlichen unvernünftigen Teil (Kosten welche die 130 % Grenze überschreiten) aufgespalten werden. Da im vorliegenden Fall die tatsächlichen Reparaturkosten (2.139,70 € brutto ) den Wiederbeschaffungswert ( 2.200,00 €) nicht überschritten haben, kann es dem Geschädigten unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht verwehrt werden, eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten zu verlangen und vom Schädiger bezahlt zu bekommen, so dass der Kläger im konkreten Fall einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den tatsächlichen Reparaturkosten abzüglich des bereits gezahlten Schadenersatzes (2.139,70 € - 1.400,00 € = ) 739,70 € hat.
Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, welche über dem Wiederbeschaffungswert liegen ?
Der Kläger begehrte neben den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, welche den Wiederbeschaffungswert nicht überschritten, eine fiktive Abrechnung des Schadens bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Anders gesagt, begehrte der Kläger nicht die tatsächlichen Reparaturkosten, sondern Reparaturkosten darüber hinaus bis zu 130 % des im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes, so dass der BGH darüber zu entscheiden hatte, ob der Kläger lediglich einen Anspruch auf die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (2.139,70 €) oder (auch) ein Anspruch auf Zahlung der fiktiven Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes (2.860,00 €) gegen die Beklagte hat.
Der BGH verwies insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach Reparaturkosten, die über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen bis zur so genannten 130 % Grenze nur verlangt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wurde, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Hierdurch wird nicht generell die Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung eröffnet, sondern bedarf es vielmehr des Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen. Da der Kläger entgegen der Grundlage der Kostenschätzung des Sachverständigen gebrauchte Teile verwendet hat, was im Übrigen erforderlich gewesen ist, um überhaupt zu einem Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten im vorliegenden Fall zu kommen, hat er lediglich einen Anspruch auf die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, welche unterhalb des Wiederscheinbeschaffungswertes lagen.
Unterschreitung der kalkulierten Reparaturkosten durch Werkstattrabatt
In der Entscheidung des BGH's in seinem Urteil vom 08.02.2011 kalkulierte der Sachverständige den Schaden des Geschädigten an seinem Motorrad wie folgt: voraussichtlichen Reparaturkosten 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6900,00 €. Den Restwert ermittelte die verklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers auf (unstreitig) 2710,00 €. Unter Zugrundelegung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens zahlte die Beklagte den Wiederbeschaffungswert (6900,00 €) abzüglich dessen Restwertes (2710,00 €), insgesamt demnach die Differenz (6900,00 €-2710,00 €=) 4190,00 € an den Kläger aus.
Der Kläger (Geschädigte) ließ sein Motorrad in einer Werkstatt nach den Vorgaben des Sachverständigen (zum Umfang der unfallbedingten Schäden) reparieren und nutzte es mindestens über 6 Monate weiter. Für die Reparatur zahlte der Kläger 8925,35 € brutto, wobei die Reparaturwerkstatt auf den Netto - Rechnungsbetrag von 8427,30 € einen Rabatt von 11 % (927,00 €) gewährte. Der Kläger begehrte als Schadensersatz von der Beklagten die Reparaturkosten in Höhe von 8.925,35 € abzüglich der bereits gezahlten 4.190,00 € (8.925,35 €-4.190,00 €=), demnach also 4735,35 €.
Das Gericht hatte sich daher unter Berücksichtigung seiner Entscheidung zum Reparaturkostenersatz im Falle der Verwendung von gebrauchten Teilen mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Schädiger Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, welche zwar 130 % des Wiederbeschaffungswertes überschreiten würden, jedoch aufgrund eines Rabattes tatsächlich nicht entstanden sind. Anm.: 130 % des Wiederbeschaffungswertes wären (6900,00 €: 100x 30= 2070,00 € +6900,00 €=) 8970,00 €.
Der Bundesgerichtshof bekräftigte nochmals unter Bezug auf seine Entscheidung vom 14.12.2010, Akz.: VI ZR 231/09 seine Rechtsauffassung, dass im Falle, dass die Reparaturkosten nicht den Wiederbeschaffungswert überschreiten, dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann. In dem Fall, in dem der Geschädigte -entgegen der Feststellung eines Sachverständigen zum Überschreiten der voraussichtlichen Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes- dem zuwider sein Fahrzeug trotz alledem reparieren lässt, kann er Ersatz der Reparaturkosten nur verlangen,
wenn die tatsächlich durchgeführte Reparatur (deren Kosten nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen dürfen) fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens entsprechend erfolgt ist
und
der Geschädigte nachweist, dass die Reparatur wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO). Da der Kläger in diesem Verfahren nicht den dahingehenden Nachweis geführt hat, insbesondere keine Gründe dargelegt hat, worauf vorliegend der von der Werkstatt gewährte Rabatt basiert, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur wirtschaftlich unvernünftig war. Auf die Tatsache, dass aufgrund eines Rabattes im Ergebnis letztendlich die Reparaturkosten knapp unter der 130 % Grenze des Wiederbeschaffungswertes lagen, kommt es nach Ansicht des Gerichtes nicht an.
So unverständlich die Entscheidung erscheint, lässt sich letztendlich jedoch wohl vermuten, dass allein die Offenlegung der Gründe für die Unterschreitung der vom Sachverständigen ausgewiesenen voraussichtlichen Reparaturkosten Ansatzpunkt und letztendlich Anlass für den Tatrichter bei seiner vorzunehmende Würdigung sein wird, ob die Entscheidung zur Reparatur unter Zugrundelegung dieser Beweggründe wirtschaftlich vernünftig war. Der BGH hat in dieser Entscheidung die dahingehende zu klärende Frage, welche Gründe eine Abweichung von der Kostenschätzung der im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten und letztendlichen durchgeführten (tatsächlichen) Reparatur rechtfertigen könnten, offen gelassen.
Im Falle eines Verkehrsunfalls sollte rechtzeitig eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher Sie über die einzelnen im Rahmen der Schadensabwicklung zu beachtenden Umstände informiert und über Ihre Rechte als Geschädigter unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung in ihrem konkreten Fall berät. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Verkehrsrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Schadensforderungen gegen Sie, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht.